Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) Stand 2013
§ 1 . Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die
zu erbrin- genden Leistungen zu bezeichnen und der
voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftrag
ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und
Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
§ 2.
Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des
Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im
Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage
kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber
eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile
jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu
versehen. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum
Ablauf von 3 Wochen nach seiner Ausgabe gebunden. Wird aufgrund des
Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben
enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die
Umsatzsteuer angegeben werden.
§ 3. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als
verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert
oder erweitert sich der Arbeitsumfang ge-genüber dem ursprünglichen
Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der
Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer
bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahr-zeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so
hat der Auf- tragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Er- satzfahrzeug nach den jeweils hierfür
gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche In- anspruchnahme
eines möglichst gleichwertigen Motorfahrzeuges zu erstatten. Der
Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertig- stellung des Auftragsgegen-standes unverzüglich zurückzugeben;
weitergehender Ver- zugsschaden ist ausge-schlossen, außer in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch
für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, der Schaden wäre auch bei
rechtzeitiger Leistung eingetreten.
3. Bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt ein Fahrzeug zur
Verfügung zu stellen oder der Übernahme von Mietwagenkosten den
durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z. B. durch Streik,
Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne
eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schaden- ersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten,
soweit dies möglich und zumutbar ist.
§ 4. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber
erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in
Verzug, wenn er es schuldhaft ver- säumt, den Auftragsgegenstand
innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der
Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die
innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der
Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungs- gebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 5. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preis oder Preisfaktoren für jede technisch
in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht
der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei
Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund
eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt die
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche
Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des
Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils
entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufberei tung un- möglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht
zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der
Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6
Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
§ 6. Zahlung
1. Zahlungen sind bei Annahme des Auftragsgegenstandes, spätestens
jedoch
innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder
sonstige Nachlässe zu leisten.
2. Zahlungen sind in bar oder
durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte zu leisten. Eine andere
Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahmen von Schecks, deren
Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung
übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung
mit Gegenforde-rungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein
rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen,
soweit es aus Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
3.
Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem von der Deutschen
Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher
oder niedriger anzu- setzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit
einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere
Belastung nachweist.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei
Auftragsverteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
§ 7. Erweitertes Pfandrecht.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen
Besitz gelangten Gegen- ständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang
ste- hen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
§ 8.
Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in
folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt
bleibt:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auf-tragsgegenstand
trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm
Gerwährleistungsansprüche in dem in den Abs. 2 - 4 beschriebenen
Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2.
Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel
innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme gemeldet wird. Ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung sei- ner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so endet die
Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie bei Anhängern, Aggregaten und
Spezialfahrzeugen mit
Nebenantrieb 6 Monate nach Abnahme. Mängel
sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung
schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlicher
Anzeige händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Natürlicher Verschleiß
ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Der
Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf
seine Kosten im selben Betrieb. In folgenden Ausnahmefällen kann die
Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs
näher gelegenen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers
angehörenden) Fachwerkstatt durchgeführt werden: wenn das Fahrzeug
infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 30 km vom
Betrieb des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer
vorher zustimmt; - wenn ein zwingender Grund vorliegt; der
Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer
hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu
unterrichten. Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung
derjenigen Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung
erforderlich sind, insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, werden die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht
über- nommen.
4. Erfolgt in den Ausnahmefällen der Abs. 3 die
Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des
Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in
dem Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die
Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und
dass dieser, ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur
Verfügung zu halten hat. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstanden Reparaturkosten
verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken,
dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten
werden.
5.
Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung oder
schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der
Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch
Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für eine
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges im Um- fang von § 3.
Abs. 2.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die
Bestimmung von § 3. Abs. 3. entsprechend Anwendung.
6.
Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht
beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere
Nachbesserungsversuche unzu- mutbar sind, kann der Auftraggeber vom
Auftragnehmer Wandlung (Rückgängig machen des Vertrages) oder
Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
§ 9. Haftung
1.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlust am
Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen
Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine
Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für den
Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheck- heften,
Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die
nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist - außer bei
Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen.
2.
Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei
einer Beschädigung des Arbeitsgegenstandes zur kostenlosen
Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der
Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes zu
ersetzen. Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger
Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des
Auftraggebers bis zur Höhe der gesetz-lichen
Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem
Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Leistungsbegrenzung
gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten
Schäden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der
Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet, nach seiner Wahl dem
Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen der
Auftragnehmers kostenlos ein mö-glichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug
zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu
erstatten oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den
Verdienstausfall zu ersetzen.Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegen-standes unver- züglich zurückzugeben.
Bei Vor-liegen der Voraussetzung für die Erstattung des
Wiederbeschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten für die
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder bei gewerblich genutzten
Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit in
Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich ein dem
Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
3.
Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren
Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet. Die
Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in Abschnitt
III geregelt. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die
Haftung für fehlerhafte Produkte(ProdHaftG) bleiben unberührt.
4.
Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem
Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder bei grober
Fahrlässigkeit.5.
Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von
Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden,
unverzüglich anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber
verpflichtet, Schäden und Ver- luste von Auftragsgegenständen
unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu
bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für
die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer
dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
§ 10.
Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht
wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind,
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen Bezahlung vor.
§ 11.
Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 2,8 t)
1.
Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder,
mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den
Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks
anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis
des Streitpunktes erfolgen.
2.
Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen.
3.
Außerdem ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von
der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5.
Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
Rechts- weg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre
Tätigkeit ein.
6.
Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
§ 12.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichts- stand gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage erhebung nicht bekannt ist.
-----------------------------------------------------------------------------------------------
KFZ.-Service & Tankbau GmbH - Autogaszentrum Niederrhein
Geschäftsführer: Jolanta Jagielska
Kammerstr.38
47057 Duisburg
Handelsregister: Amtsgericht Duisburg HRB 21404,Sitz der Firma Duisburg
Ust.ID.Nr.:DE 264766442
<
|